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Religionsunterricht (Katechese) Nach Artikel 7 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ist der Religionsunterricht « in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt ». « Katechese » ist eine Bezeichnung für die Unterrichtung in Glaubensangelegenheiten. Seit der Zeit des Urchristentums wurden Taufbewerber (« Katechumenen ») im Glauben unterrichtet. (Taufe) 1. Die Alte Kirche, die sich ursprünglich in Hausgemeinden organisierte, kannte noch keine spezielle Form der religiösen Unterrichtung von Kindern; es gab nur die Katechese der erwachsenen Taufbewerber. Dabei standen Fragen des Lebenswandels im Vordergrund. Im 3. Jahrhundert wurde das Katechumenat (Katechetenamt) zur festen Institution. Neben der -> ethischen Unterweisung ging es dabei hauptsächlich um eine Einführung in die liturgische Ordnung des Gottesdienstes. Mit dem Massenandrang in die christliche Kirche im Gefolge der « Konstantinischen Wende » (Konstantin der Große) setzte die Katechese bereits nach der Aufnahme des Taufbewerbers ein, der damit schon als Mitglied der Kirche galt. -> Augustinus (354 - 430) erklärte, dass bei der Einführung ins Christentum die « Heilsgeschichte » von Adam über Jesus bis zum Jüngsten Gericht nacherzählt werden solle. Seit dem 3. Jahrhundert setzte sich die Kindertaufe mehr und mehr durch, und ab dem 6. Jahrhundert entfiel die Erwachsenentaufe ganz. Damit erübrigte sich auch das Katechumenat. Kinder erhielten nach wie vor keinen eigenen Unterricht. Das blieb auch während des Mittelalters so. Eltern und Paten sollten ihre Nachkommen selbst unterrichten und sie eigens auf die Sakramente vorbereiten. Die Schulen waren hauptsächlich für den geistlichen Nachwuchs da. Dort wurden die Kulturtechniken an religiösen Stoffen eingeübt. Im 16. Jahrhundert führten die Reformatoren mit Nachdruck die Glaubensunterweisung für Kinder in der Muttersprache ein. Protestanten und Katholiken vermittelten ihre jeweiligen Glaubensauffassungen in eigens entwickelten Lehr- und Lernbüchern, den Katechismen (Luther, 1529; Petrus Canisius, 1555), die die Kerntexte des Glaubens, das Bekenntnis, die Sakramente, die Zehn Gebote, das Vaterunser erklären. Im 18. Jahrhundert setzte die Aufklärung die allgemeine Schulpflicht durch (z. B. Preußen 1763, Bayern 1802). Nun übernahm der Staat die Verantwortung für das Bildungswesen, unterstellte die Schule aber der « geistlichen Aufsicht » der Kirchen. Die Katechese wurde zum Religionsunterricht. Die Kinder sollten nun so lange zur Schule gehen, bis sie das « Nöthigste vom Christenthum gefasset haben und fertig lesen und schreiben » können. Religionsunterricht nahm im Lehrplan der Schule eine bevorzugte Stelle ein. Der Ortspfarrer « visitierte » zweimal wöchentlich die Klassen und meldete unfähige oder auffällige Lehrer der kirchlichen Oberbehörde. « Religion » gehörte fortan zur «Vorbereitung auf das Leben », genauso wie Lesen, Schreiben und Rechnen, und die religiöse Unterweisung festigte jene Einstellungen und Haltungen, die opportun waren. Im 19. Jahrhundert traten Pädagogen wie Johann Heinrich Pestalozzi (1746 - 1827) und Friedrich Fröbel (1782 - 1852) für eine religiös-ethische Erziehung im Sinne « natürlicher Religion» ein und lehnten jede kirchlich-dogmatische Verengung ab. Die « Philanthropen » (Vertreter der deutschen Aufklärungspädagogik wie Johannes Bernhard Basedow, 1724 - 1790, und Christian Gotthilf Salzmann, 1744 - 1811) rückten nun die Rechte und Ansprüche, das Fragen und Denken der Kinder selbst in den Vordergrund und forderten einen schülernahen Religionsunterricht. Der Unterricht solle sich nicht in bloß gedächtnismäßigem Lernen und Memorieren unverstandener Begriffe erschöpfen, sondern vielmehr in einem fragend-entwickelnden Verfahren und in erzählender Darstellung die Heilsgeschichte kindgemäß behandeln. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde diese Forderung nach einem undogmatischen, « pädagogisch verantworteten » Religionsunterricht wieder aufgenommen. Psychologische Erkenntnisse und methodische Erfahrungen sollten bei der Glaubensvermittlung stärker berücksichtigt werden. Methoden des Arbeits- und Erlebnisunterrichts wurden jetzt einbezogen. Kritiker wandten dagegen ein, man könne Inhalte des Glaubens methodisch nicht genauso behandeln wie weltliche Gegenstände. 2. Die Weimarer Verfassung schaffte 1919 die geistliche Schulaufsicht ab und erklärte den Religionsunterricht zum « ordentlichen Lehrfach » (s. u.). Ihre Bestimmungen zum Religionsunterricht gingen später fast wörtlich in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland über (s. o). Da das Grundgesetz auch die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses garantiert, wirkt sich dies auch für den Bereich des Religionsunterrichts aus: « Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.» (Art. 7 II Grundgesetz) Nähere Bestimmungen zum Religionsunterricht enthalten die einzelnen Landesverfassungen. « Ordentliches Lehrfach» bedeutet, dass der Religionsunterricht Pflichtfach ist. Er ist normalerweise jedes Schuljahr im Fächerkanon jeder Klasse vertreten. Die Schüler müssen sich nicht eigens dazu anmelden; es gibt aber ein Abmelderecht. In vielen deutschen Bundesländern ist der Religionsunterricht « versetzungserheblich ». 1973 hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Versetzungserheblichkeit des Religionsunterrichts noch einmal bekräftigt. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass er « auf wissenschaftlicher Grundlage» erteilt werde. Bedenken gegen seine Wissenschaftlichkeit könnten sich, nach Auffassung des Gerichts, dann ergeben, wenn der Religionsunterricht «entsprechend den traditionellen Vorstellungen der Kirchen ... ausschließlich als kirchliche Verkündigung im Sinne einer verstanden wird ». Die Lehrer werden zwar vom Staat eingestellt; der katholische Religionslehrer braucht darüber hinaus jedoch die Missio canonica, der protestantische die Vocatio, d. h. die «kirchliche Betrauung mit amtlicher Lehrverkündigung ». Die kirchliche Lehrerlaubnis setzt voraus, dass der Religionslehrer nicht nur bereit ist, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren seiner Kirche zu erteilen, sondern dass er auch in seiner persönlichen Lebensführung die kirchlichen Grundsätze beachtet. Mit dem Beitritt der ehemaligen DDR zum Gültigkeitsbereich des Grundgesetzes (einschließlich seines Artikels 7) der Bundesrepublik Deutschland wurde die Frage nach einer Einführung des Religionsunterrichts - und der Abschaffung der bisherigen « Christenlehre » - in den neuen Bundesländern aufgeworfen. Im Zusammenhang dieser Debatte wird nun die religionspädagogische Diskussion der zwanziger und dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts wieder aufgenommen: Sollen die «bekenntnisfreien Schulen» der Weimarer Zeit erneuert werden? Ist nicht ein Unterricht vonnöten, der religiöse Überlieferung als Bildungsgut erschließt? Sollte es einen allgemein verbindlichen Unterricht in Ethik geben? Oder sollten nicht vielmehr das Religiöse und das Ethische als Dimension aller vorhandener Unterrichtsfächer zum Tragen kommen ? |
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