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die Haltung des Staates zur Förderung und Bevormundung in der Erwartung, das Christentum werde als Staatsreligion den Zusammenhalt des Reiches fördern. Dabei wurde christliches Gedankengut in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen (z. B. Gebot der Sonntags-Ruhe, Erschwerung der Ehescheidung). Aus der Erkenntnis, in zu starke staatliche Abhängigkeit geraten zu sein, verbot Papst Gregor VII. (um 1075) die Verleihung geistlicher Rechte durch Laien, also auch den Kaiser. Der sich daraus entwickelnde Investiturstreit wurde 1122 durch das Wormser Konkordat mit einem Kompromiß abgeschlossen: Die Kirche verlieh zunächst die geistlichen Rechte, z. B. an einen Bischof, der Kaiser ließ die weltlichen Befugnisse und Güter folgen. In der Reformation suchte das Kaiserreich zunächst zugunsten der katholischen Kirche einzugreifen: den Anhängern der >neuen Lehre< wurde der staatliche Schutz entzogen (Wormser Edikt von 1521). Aber im Augsburger Religionsfrieden (1555) wurde Martin Luthers (1483-1546) Lehre anerkannt: Jeder Landesherr durfte sich zwischen römischer und reformatorischer Lehre entscheiden; die Untertanen hatten sich ihm anzuschließen. Wollten sie das nicht, hatten sie das Recht auf freien Abzug. In den evangelischen Teilstaaten wurde der Landesfürst zugleich Inhaber der obersten kirchlichen Gewalt (Summepiskopat). Voraussetzung für diese Entwicklung war Luthers >Zwei-Reiche-Lehre< Sie betonte die Verschiedenartigkeit von St. u. K., beide hätten aber ihren Ursprung in Gott; deshalb sei der Staat verpflichtet, Recht und Ordnung unter den Bürgern zu sichern und dem 164 kirchlichen Handeln Raum zu schaffen. Die Landesherren behielten diese Stellung bis 1918. Der Nationalsozialismus versuchte durch rücksichtslose Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten, später mit offener Gewalt, die Kirche in seinem Sinn zu steuern. Dagegen wendete sich die Barmer Bekenntnissynode (1934). 3. Heute läßt sich das Verhältnis von St. u. K., ähnlich dem der Weimarer Republik, als Koordinationsverhältnis bezeichnen: Kirchenverträge (nicht einseitige staatliche Gesetze) regeln die Beziehungen zwischen Landeskirchen und Bundesländern. St. u. K. leisten einander Amtshilfe (z. B. bei der Einziehung von Kirchensteuern). In Wahrnehmung ihrer Eigenständigkeit als Körperschaft des Öffentlichen Rechts besonderer Art hat die Kirche durch ihre gesetzgebenden Organe (Synoden; Kirchenwahl) ein umfangreiches Kirchenrecht geschaffen, das die inneren Angelegenheiten der Kirche regelt. U. K. Barmer Bekenntnis; Volkskirche; Kirchensteuer
Siehe Christus; Opfer; Versöhnung; Papst |
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