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Kirchensteuer

 
       
  1. Die ntl Gemeinde finanzierte ihre Aufgaben durch Verdienst und Besitz ihrer Mitglieder (Apg 2,42ff.) und durch Spenden anderer Gemeinden (1 Kor 16,1 ff.; Apg 24,17). Die Apostel verdienten ihren Lebensunterhalt selbst (Apg 18,1 f.). Der Aufbau der hierarchisch geordneten Kirche erforderte für die Versorgung der Priester, die Verwaltung und die Bautätigkeit feste Einnahmen. Unter Berufung auf die atl Bestimmung (3 Mose 27,30) wurde im 6. Jh mit dem Kirchenzehnt die K. zum kirchlichen Recht. Alle im Pfarrbezirk liegenden Grundstücke und deren Eigentümer wurden, ohne Rücksicht auf ihre Religionszugehörigkeit, besteuert. Aus dieser Tradition erwuchs unser heutiges K.-System. Durch die Trennung von Staat und Kirche haben die Landeskirchen ein eigenes Finanzwesen entwickelt. In der BRD ist das Besteuerungsrecht kannt (Art. 140 GG) und durch Verträge zwischen Bundesland und Landeskirche geregelt. Danach heben die Landeskirchen, wie die katholische Kirche, eine K. von 8./0-10% der Einkommenbzw. Lohnsteuer. Für den Einzug erhalten die Finanzämter als Verwaltungsgebühr einen Prozentsatz des Geldes. Gegen diese Praxis gibt es kritische Stimmen: Der Einzug durch das Finanzamt wird als staatlicher Zwang empfunden; die Abhängigkeit von der staatlichen Steuerpolitik sei nachteilig; Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi könne nicht die K. sein. Dazu ist zu sagen: Als Voraussetzung nicht, aber als Folge ist K. nötig. Und andere Einzugsverfahren haben andere schwerwiegende Nachteile: Bei einem vereinfachten Beitragsverfahren zahlten Arme wie Reiche das Gleiche; das wäre nicht gerecht. Alle gestaffelten Steuertarife würden aber ohne Finanzamt ein Mehrfaches an Verwaltung kosten; das wäre unpraktisch. Müßte jede Gemeinde von freiwilligen Gaben existieren, bekäme der, der mehr zahlen kann, einen entscheidenden Einfluß; das wäre gefährlich. In einem freilich ist der Kritik recht zu geben: Die Abhängigkeit von der Lohn-und Einkommenssteuer ist überholt, weil dadurch viele Kirchenmitglieder überhaupt keine K. bezahlen. Hier muß dringend eine neue Berechnungsgrundlage gefunden werden, z. B. das Bruttoeinkommen jedes Christen o. ä. Die Abschaffung der K. würde der Kirche jedenfalls viele Möglichkeiten des Dienstes an Menschen nehmen und ihren Mitarbeitern die Unabhängigkeit im Reden und Handeln rauben. Kollekte; Landeskirche; Staat und Kirche  
 

 

 

 
 
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