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In der Urgeschichte der Bibel (1 Mose 1 und 2) wird gesagt, daß Gott den Menschen als Mann und Frau schuf und die beiden >eins< sein werden. Es wird aber nicht die E. als solche gestiftet; deshalb ist sie nach evangelischer Glaubenslehre auch kein Sakrament. Sie wird als eine von Gott gewollte Lebensform vorwiegend zur Erzeugung von Kindern vorausgesetzt. Im 6. Gebot (2 Mose 20,14) wird E.bruch verurteilt und damit die E. geschützt. Im NT verurteilt Jesus die damalige Praxis der E.scheidung (Mt 5,31 f.), die Unauflöslichkeit der E. gilt als selbstverständlich, aber auch die Unterordnung der Frau unter den Mann (Eph 5,21 ff.). 2. E. nennt man den Zusammenschluß eines Mannes und einer Frau zu einer Lebensgemeinschaft (Monogamie; andere Kulturen kennen auch die Polygamie: Ein Mann hat mehrere Frauen). Wie jede gesellschaftliche Einrichtung ist sie einem Wandel ihres Verständnisses unterworfen. Früher wurde geheiratet, um Kinder zu bekommen und so die Sippe zu erhalten. Die E.partner kannten sich vor der Hochzeit häufig nicht, die E. wurde von den Eltern geschlossen. Nach der Hochzeit zog die Frau zur Sippe ihres Mannes und war ihm untergeordnet. Heute wird in der Regel geheiratet, weil man sich liebt und für immer zusammensein möchte. Die E. beginnt am Tage der Hochzeit. Sie wird auf dem Standesamt geschlossen (Ziviltrauung). Die kirchliche Trauung setzt nach unserm Kirchenrecht (siehe Staat und Kirche) die E.schließung vor dem Standesbeamten voraus. Der Trau-Gottesdienst eröffnet nach landläufiger Meinung die Hochzeitsfeier; fällt diese, aus welchen Gründen auch immer, aus, wird fälschlicherweise oft auch von Christen auf die Trauung verzichtet. Haben die Partner einen unterschiedlichen Glauben, spricht man von einer Mischehe. Die E. ist gesetzlich geschützt, der Trauring meist ihr äußeres Zeichen. Erst durch eine Scheidung vor Gericht kann eine E. wieder getrennt werden; sonst besteht sie solange, bis ein Partner stirbt. Wer sich die E. versprochen hat, gilt bis zur Hochzeit als verlobt. Ein minderjähriger Partner benötigt zur Heirat die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts. 3. Die E.partner sollen sich aufeinander einstellen, ohne ihre eigene Persönlichkeit aufzugeben. Voraussetzung dafür sind Gleichberechtigung und Treue. In Konfliktfällen können Eheund Lebensberatungsstellen wichtige Hilfe leisten. (siehe Seelsorge). M. P. Familie; Schwangerschaft; Sexualität; Trauung |
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