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1. Der Begriff bezeichnete ursprünglich das ’umfriedete(Kirchengrundstück, das verfolgten Menschen Zuflucht und Asylrecht gewährte. In der geweihten (heiligen) Erde des F., auch ’Kirchhof’ genannt, beerdigte man die Verstorbenen, hochgestellte Persönlichkeiten sogar innerhalb des Kirchengebäudes. Man wollte in der Nähe der verehrten Märtyrer und heilspendenden Reliquien begraben sein. 2. Platzmangel und Seuchenverordnungen anläßlich der Pestkatastrophen führten bereits im Mittelalter teilweise zur Verlegung der F. außerhalb der Städte und Dörfer. Man baute F.-Kapellen, die teils als gottesdienstliche Stätten, teils als >Beinhäuser’, 54 d. h. zur Aufnahme der bei Neubelegung von Gräbern ausgegrabenen Gebeine, dienten. Heute werden sie zur Aufbahrung von Särgen und als Raum für den Trauergottesdienst genutzt. 3. Sowohl der Staat als auch die Kirche haben das Recht, F. anzulegen. Die Kirche ist bemüht, ihre F. zum Ort der Verkündigung der Auferstehung der Toten, der Hoffnung und des Trostes zu machen. Dem soll die F.-Gestaltung und die Beratung bei Grabschmuck und Erstellung der Grabsteine dienen. Auch die häufige Verwendung des Kreuzes als Symbol der Erlösung durch Christus ist in diesem Sinne zu verstehen. W. De. Beerdigung; Grab; Kreuz; Tod |
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