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Schwören

 
       
  1. Sch. (eines Eides) ist eine feierliche Bekräftigung entweder eines Versprechens über zukünftiges Verhalten (z. B. Amtseid) oder der Richtigkeit einer Aussage (z. B. Zeugeneid). Religiöser Hintergrund des Sch. (verwandt mit Segen und Fluch) ist die Inanspruchnahme Gottes als Richter und Zeuge (1 Mose 24,3f.; 5 Mose 6,13): ’Selbstverfluchung’ (4 Mose 5,21; Mk 14,71), falls Falsches beschworen wird (Meineid; Strafe). In Israel wie in der christlichen Kirche wurde der Eid zu keinem großen Problem. Das generelle Schwurverbot Jesu (Mt 5,33siehe7; vgl. Jak 5,12) hatte kaum Folgen. In der Neuzeit stellt sich — nach Trennung von Staat und Kirche — für die Rechtsprechung das Problem, daß man einerseits in einer säkularen Gesellschaft den religiösen Charakter des Schwures nicht mehr verbindlich machen kann, daß man andererseits aber verbindliche Formen zur Bekräftigung eines Eides braucht. 3. Neben dem Eid (und abgeleiteten Formen: eidesgleiche Bekräftigung, Versicherung an Eides Statt) gibt es eine Fülle von Verpflichtungen (Gelöbnis, Gelübde, Versicherung, Versprechen usw.) deren juristischer Character nur schwer zu bestimmen ist. In der (evangelischen) Kirche begegnet man solchen Verpflichtungen vor allem bei der Taufe, Konfirmation und Ordination, die sich allerdings weniger als Eid/Schwur, sondern mehr als öffentliche Form des Bekenntnisses verstehen lassen. R. S. Bekenntnis; Strafe  
 

 

 

 
 
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