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Kirche und Staat Als Konstantin der Große die christliche Religion den übrigen Religionen gleichstellte und das Recht der Kirche zu einem Teil des öffentlichen Rechts (ius publicum) erklärte, begannen geistliche und weltliche Gewalt, sich immer mehr miteinander zu vermischen. Den Bischöfen wurden nun, genauso wie den Fürsten, Aufgaben des Reichsaufbaus übertragen. Kirchliche Reformbewegungen des 10.-12. Jahrhunderts forderten daraufhin die « Freiheit » der Kirche vom Staat, in Wirklichkeit ging es ihnen um die Überordnung der Kirche über den Staat. Theologen bildeten hierzu die Lehre von den zwei eigenständigen Gewalten, der kirchlichen und der staatlichen, aus. Bernhard von Clairvaux (1090 - 1153) erklärte, Inhaber der beiden « Schwerter » (Gewalten) sei der Papst. Zwar werde die Welt durch Kaiser und bischöfliche Autorität gleichzeitig regiert; gemessen am Endzweck des Daseins aber habe Letzteres das größere Gewicht. Dies hatte schon Papst Gelasius I. (49296) behauptet. Bis zum Ende des 13. Jahrhunderts gelang es der Kirche, ihren Anspruch auf Vorherrschaft weitgehend durchzusetzen. Im 14. Jahrhundert aber zerfiel die Weltherrschaft der Päpste. Gegen Ende des Mittelalters standen sich Kirche und Staat scheinbar unabhängig gegenüber; tatsächlich griff die kirchliche Gerichtsbarkeit immer noch weit über den geistlichen Bereich hinaus. Auch die Reformation bewirkte keine entscheidende Veränderung dieser Verhältnisse. In den evangelischen Territorien entstand das Landeskirchentum. Geistliche und weltliche Macht waren dort in der Person des Landesherrn vereinigt. Die Gleichberechtigung der Konfessionen wurde schließlich durchgesetzt und der Bestand zweier « Religionsparteien » im Reich garantiert. Im 19. Jahrhundert entfremdeten sich Kirche und Staat immer mehr voneinander. Die persönliche Bekenntnisfreiheit konnte jetzt in Deutschland durchgesetzt werden. Die Kirchen verloren ihre weltliche Hoheitsgewalt und den größten Teil ihres Vermögens. Das evangelische landesherrliche Kirchenregiment hielt sich bis 1918. Nach dem Ersten Weltkrieg erklärte die Weimarer Reichsverfassung: « Es besteht keine Staatskirche.» (Art. 137 Abs. 1) Den « Religionsgemeinschaften » wurde das Selbstbestimmungsrecht innerhalb der « Schranken des für alle geltenden Gesetzes » eingeräumt. Die Kirchen konnten dennoch die öffentlich-rechtliche Stellung und zahlreiche ihrer für das Staatskirchentum charakteristischen Privilegien wahren. |
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