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Kriegsdienstverweigerer Kriegsdienstverweigerung

 
       
  Das GG bestimmt in Art. 4,3 »Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden«. Spätere gesetzliche Bestimmungen sprechen abschwächend vom »Wehrdienst«. Tatsächlich werden seit 1956 (Verfassungsänderung zur Aufstellung der Bundeswehr) K. als Ausnahmefälle angesehen und behandelt. Ihre Forderung nach einem alternativen Friedensdienst wurde bisher nur in Ansätzen berücksichtigt. —siehe Zivildienst  
 

 

 

 
 
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